• Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

    (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Art. 247 § 16 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 BGB ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 BGB ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 BGB ist nicht anzuwenden.


    (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3 BGB, § 493 Abs. 7 BGB, die §§ 495 BGB, 499 Abs. 2 BGB und § 500 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 BGB ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.


    Fassung ab 30. Dez 2023


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    Fassung bis einschl 29. Dez 2023


    (1) ...


    (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3 BGB, die §§ 495 BGB, 499 Abs. 2 BGB und § 500 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 BGB ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

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