Als Pflichtteil bezeichnet man den Teil eines Erbes, der einem Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB zusteht. Dies sind unter anderem die Kinder des Erlassers (= Pflichtteilsberechtigter nach § 2303 Abs. 1 BGB, die Abkömmlinge des Erben; beachte auch § 2303 Abs. 2 BGB). Auch wenn der Erblasser sein Vermögen nicht an einen Pflichtteilsberechtigten vererben möchte, ist er nach § 2303 BGB daran gebunden, dass ein Teil seines Vermögens an den Berechtigten übergeht. Nur wenn die Voraussetzungen einer Enterbung vorliegen, besteht diese Pflicht nicht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
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