§ 0518 BGB

  • Form des Schenkungsversprechens

    (1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 BGB, 781 BGB bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.


    (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

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