Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 BGB bis 909 BGB, 915 BGB, dem § 917 Abs. 1 BGB, dem § 918 Abs. 2 BGB, den §§ 919 BGB, 920 BGB und dem § 923 Abs. 2 BGB ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.