• Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

    (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 BGB zu treffende Entscheidung.


    (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Abs. 1 BGB oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Abs. 2 BGB soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.


    Fassung ab 01. Jan 2023


    __________________________


    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1828 BGB Erklärung der Genehmigung


    Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft