(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht.
(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1834 BGB Verzinsungspflicht
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von dem Tag der Verwendung an zu verzinsen.