(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1 BGB, des § 71 Abs. 1 ZPO, des § 72 BGB, des § 74 Abs. 2 BGB, des § 75 Abs. 2 BGB und des § 76 BGB durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 BGB angehalten werden.