• Öffentliche Beglaubigung

    (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

    1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
    2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

    In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.


    (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.


    (3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.



    Fassung ab 01. Aug 2022


    _______________________________


    Fassung bis einschl 31. Jul 2022


    (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.


    (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft