Mangelhafte Sache

  • Liegt ein Sachmangel vor, werden die folgenden Rechtsfolgen ausgelöst ...

    Mangelhafte Sache - Rechtsfolge


    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer soweit nicht ein an­deres be­stimmt ist nach den zugrunde liegenden Normen,


    1. Nacherfüllung verlangen,

    2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis min­dern und

    3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendun­gen verlangen.


    Nacherfüllung bedeutet, dass der Mangel behoben wird, z.B. durch Repara­tur. Ist die Reparatur zweimal vergeblich, kann der Käufer vom Vertrag zu­rücktreten und die anderen Rechts geltend machen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss der Käufer die Reihenfolge einhalten. Es ist also zuerst Nacherfül­lung zu verlangen. Erst wenn diese scheitert, kann zurückgetre­ten ect. werden.


    Käufer und Verkäufer können grundsätzlich die Haftung für alle oder bestimmte Sachmängel ausschließen, einschränken oder erweitern. Es ist jedoch verboten, bei einem Verbauchsgü­terkauf von den gesetzlichen Mindestbestimmungen der sieben Sachmangelarten abzuweichen1. Privatpersonen können daher bei e-bay ihre Haftung für Sachmängel mit einer richtig formu­lierten Klausel ausschließen.

    juristi.kon Fachwissen

    § 434 BGB

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