Mangelhafte Sache - Rechtsfolge
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer soweit nicht ein anderes bestimmt ist nach den zugrunde liegenden Normen,
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Nacherfüllung verlangen,
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von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
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Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nacherfüllung bedeutet, dass der Mangel behoben wird, z.B. durch Reparatur. Ist die Reparatur zweimal vergeblich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und die anderen Rechts geltend machen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss der Käufer die Reihenfolge einhalten. Es ist also zuerst Nacherfüllung zu verlangen. Erst wenn diese scheitert, kann zurückgetreten ect. werden.
Käufer und Verkäufer können grundsätzlich die Haftung für alle oder bestimmte Sachmängel ausschließen, einschränken oder erweitern. Es ist jedoch verboten, bei einem Verbauchsgüterkauf von den gesetzlichen Mindestbestimmungen der sieben Sachmangelarten abzuweichen1. Privatpersonen können daher bei e-bay ihre Haftung für Sachmängel mit einer richtig formulierten Klausel ausschließen.
- juristi.kon Fachwissen
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§ 434 BGB