fehlerhafte Monta­geanleitung

  • ist ein Sachmangel, der Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer auslöst

    Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn eine fehlerhafte Monta­geanleitung gegeben ist. Gerade beim Möbelkauf ist es heute üblich, diese selbst zusammen zusetzen. Dazu bedarf es einer verständlichen Montageanleitung. In der Regel wird eine ge­druckte Anleitung zur Verfügung gestellt. Es reicht aber auch aus, dass eine Anleitung mündlich erfolgt. Die Anleitung muss in der Sprache verfasst sein, in der auch der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Wird beim Kauf deutsch gesprochen, hat die Montageanleitung in deutscher Sprache verfasst zu sein. Die Montageanleitung ist mangelhaft, wenn sie miss­verständlich ist oder falsche Anweisungen enthält. Fehlt eine Montageanleitung oder ist eine vorhandene Montageanleitung fehlerhaft, liegt ein Sachmangel vor. Das ganze hat sich unter dem Stichwort „Ikea Klausel“ etabliert.


    Bedienungsanleitung


    Wichtig ist der Unterschied zwischen Bedienungs- und Monta­geanleitung. Das ist nicht das selbe. Eine fehlende Bedienungs­anleitung stellt nur dann einen Sachmangel dar, wenn die Kaufsache und die Anleitung derart eine Einheit bilden, dass ihr Fehlen die Gebrauchstauglichkeit der Sache selbst aus­schließt. Ist die Bedingungsanleitung in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft und sind dadurch an der sonst einwandfreien Kaufsache Fehlfunktionen auftreten, liegt ein Sachmangel vor2.


    Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungs­verlangen reicht es in diesem Falle aus, wenn der Käufer die aufgetretene Fehlfunktion beschreibt. Es ist Sache des Verkäu­fers, zu erkennen, dass die Ursache dieser Fehlfunktion in einer Unzulänglichkeit der Bedienungsanleitung liegt. Er hat dem Käufer die nötigen ergänzenden Bedienungshinweise zu geben. Solange dies nicht geschieht, besteht der Mangel fort. Bedie­nungsanleitung und Montageanleitung werden generell nicht gleichgestellt, da eine Bedienungsanleitung nicht der Montage einer Sache dient.


    1 § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (vereinbarte Beschaffenheit)

    2 OLG München Urtl. v. 09.03.2006 AZ 6 U 4082/05

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