vorausgesetzte Verwendung

  • <p>Das Fehlen der vorausgesetzten Verwendung eines Kaufgegenstandes ist ein Sachmangel.</p>

    Das Fehlen der vorausgesetzten Verwendung eines Kaufgegenstandes ist ein Sachmangel.


    In vielen Fällen wird zwischen Käufer und Verkäufer keine Beschaffenheit vereinbart. Vor allem bei alltäglichen Käufen wechseln sich beide kaum über irgendwelche Beschaffenheiten oder Zustände aus. Eine Tomate ist zum Essen da und nicht zum kegeln. Das setzt man einfach voraus und verliert darüber kein Wort.


    Fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit (wie in den meisten Fäl­len) ist als nächstes zu überlegen, ob durch den Kaufvertrag eine bestimmte Verwendung des Kaufgegenstandes vorausge­setzt wird. Bereits vor dem Kauf stellen sich bestenfalls Käufer und Verkäufer vor, wofür der Kaufgegenstand verwendet wer­den kann. Die Tomate ist zum Verspeisen da. Das weiß man, man erwartet es. Durch den Kauf wird erkennbar, wozu der Gegenstand verwendet werden kann. Die Verwendung wird vor Vertragsschluss vorausgesetzt. Der Käufer bringt den Ver­käufer beim Kauf über den Zweck des Kaufs gerade dieses Ge­genstandes in Kenntnis. Der Verkäufer stimmt diesem Zweck ausdrücklich oder stillschweigend zu. Die im Vertrag voraus­gesetzte Verwendung ist beispielsweise gegeben, wenn ein Staubsauger den Staub aufsaugt und ihn sammelt. Es macht keinen Sinn, wenn der Staub zwar erfasst wird, aber nicht ge­sammelt. Auch Lebensmittel die man gefahrlos innerhalb des Zeitraumes des Mindesthaltbarkeitsdatums verzehren kann, fal­len hierunter.

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