Widerrufsvorbehalt

  • ist die Möglichkeit einer Behörde unter bestimmten Voraussetzungen einen ergangenen Verwaltungsakt zu widerrufen.

    ist die Befugnis der Verwaltungsbehörde, bei Vorliegen bestimmter im Verwaltungsakt selbst oder in Rechtsvorschriften näher bezeichneten Umständen einen ergangenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn er mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen worden ist (§ 49 II Nr. 1). Der Widerrufsvorbehalt wirkt wie eine auflösende Bedingung, nur mit Erklärungserfordernis. Die Zulässigkeit eines solchen Vorbehalts ergibt sich aus § 36 VwVfG. Der Widerruf selbst ist auch ein Verwaltungsakt und darf im konkreten Fall nur erfolgen, wenn

    1. der Widerrufsvorbehalt rechtmäßig ist oder
    2. der Widerruf selbst durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.


    Oft werden die Vorbehalte bei begünstigenden Verwaltungsakten (z.B. Betriebserlaubnis für Gaststätte) verwendet. Mit dem Widerruf wird die Rechtswirkung aufgehoben.

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