Ist eine von drei Voraussetzungen für eine Willenserklärung
ist der Wille, die Erklärungshandlung überhaupt vorzunehmen. Er ist also ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Fehlt dem Erklärenden der Handlungswille, gibt er keine Willenserklärung ab.