Willenserklärung

  • ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.

    ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.

    1. Die Willenerklärung hat zwei Voraussetzungen: den Willen und die Erklärung.
    2. Der Wille hat wiederum drei Voraussetzungen:


    Der Willen muss nach aussen erkennbar werden. Eine bestimmte Form ist dafür nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen (Schriftform, notarielle Beurkundung). Der Willen darf nicht nur eine rein innere Tatsache bleiben. Es reicht aus, dass er irgendwie hinreichend deutlich nach aussen zum Ausdruck kommt. Der Willen kann zum einen ausdrücklich, unmittelbar erklärt werden. Zum anderen ist aber auch die konkludente Mitteilung des Willens ausreichend. Von dieser Art der Willenerklärung ist Schweigen zu unterscheiden. Dies führt nur in Ausnahmefällen zu einer wirksamen Willenserklärung. Schweigen ist keine Erklärung und gilt damit grundsätzlich nicht als Willenserklärung. [@]

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