Abgabe einer Willenserklärung

  • wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann.

    Wann wird eine Willenerklärung wirksam? Zu unterscheiden ist dazu zwischen empfangs- und nicht empfangsbedürftigen Willenerklärungen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehen. Sie müssen dazu in den Herrschaftsbereich des Empfängers eindringen, d.h. er hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Willenserklärung. Als Beispiel ist der Einwurf eines Briefes in den Briefkasten zu nennen. Der Erklärende muss also den Brief in den Briefkasten einwerfen oder dies durch einen anderen erledigen lassen (z.B. Post).


    § 130 BGB

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