§ 2004 BGB

  • Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

    Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002 BGB, 2003 BGB entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

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