Quellen des Arbeitsrecht

  • Das Arbeitsrecht hat mehrere Quellen. Diese und deren Reihenfolge bestimmt die Anwendung des Rechts.

    Das Arbeitsrecht ist in vielen einzelnen Gesetzen geregelt. Es gibt kein Arbeitsge­setzbuch, wie es in der ehemaligen DDR der Fall war.


    1. Das Europarecht spielt im Arbeitsrecht mittlerweile eine wesentliche Rolle.

    2. Grundlagen für das Arbeitsrecht finden sich im Grundgesetz. Es garantiert die Freiheit der Berufswahl.1 Es verbietet die Ungleichbehandlung von Mann und Frau am Arbeitsplatz.2 Außerdem enthält das Grundgesetz die Garantie der Ko­alitionsfreiheit. Dadurch erhalten die Arbeitnehmer das Grundrecht, sich in Ge­werkschaften zusammenzuschließen.3

    3. Eine weitere wichtige Rechtsquelle ist der Dienstvertrag als Grundlage für den Arbeitsvertrag. Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt4. Das BGB enthält auch Regelungen zur Gleichbehandlung, zur Kündigung und zur Schlechtleis­tung. Weitere Rechtsquellen sind das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurl­ausbgesetz und das Tarifvertragsgesetz.

    4. Ebenso sind bestimmte Rechtsverordnungen sind im Arbeitsrecht auch ein­schlägig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und werden in der Regel von der Exekutive (vollziehende Gewalt) erlassen.

    5. Eine hohe Bedeutung hat der Tarifvertrag. Er ist eine ver­tragliche Vereinba­rung zwischen Gewerkschaften und Ar­beitgeberverbänden. Er kann aber auch zwischen der Ge­werkschaft und einem einzelnen Betrieb (Konzern) geschlos­sen werden. Diese „Haustarifverträge“ sind beispielsweise bei VW sehr be­liebt. Der Tarifvertrag bindet selbstständig. Die Rechtsnormen des Tarifvertra­ges gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseitig Tarifgebunde­nen5 (Mitglieder der Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbände).

    6. Unterhalb des Tarifvertrages werden in Betriebs- und Dienstvereinbarungen weitere Rechte und Pflichten gere­gelt. Die Vereinbarungen können zwischen Geschäftslei­tung und Betriebs- bzw. Personalräten in bestimmten Gren­zen ver­einbart werden. Es gilt die Tarifüblichkeitssperre. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt wer­den, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsver­einbarungen ausdrücklich zulässt.6

    7. Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeits­vertrag zwischen Ar­beitgeber und Arbeitnehmer. Er regelt individuell die Rechte und Pflichten bei­der Vertragspartei­en.


    Die Reihenfolge der Rechtsquellen ist zwingend. Sie dienen im Wesentlichen dem Schutz der Arbeitnehmer. Daher sind unter­rangige Rechtsquellen, die gegen höher­rangiges Recht verstoßen unwirksam.


    Beispiel: Ein Arbeitsvertrag enthält einen Urlaubsanspruch von zehn Werkta­gen im Jahr. Damit verstößt er gegen den gesetzlichen Mindestanspruch des Bundesurlaubs­gesetzes.7 Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage. Daher ist die Klausel aus dem Arbeitsvertrag unwirksam, der gesetzliche Mindesturlaub gilt für den Arbeitnehmer.


    Zu beachten ist aber das Günstigkeitsprinzip: Stellt niederrangi­ges Recht den Arbeit­nehmer besser als höherrangiges Recht, so gilt das niederrangige Recht.


    Beispiel: Der einschlägige Tarifvertrag schreibt 28 Werktage Urlaub vor. Der Tarif­vertrag geht hier über die gesetzliche Regelung hinaus und gibt dem Arbeit­nehmer 4 Tage mehr Urlaubsanspruch (24 Tage nach Bundesurlaubsgesetz zu 28 Tagen nach Tarifvertrag). Würde jetzt der Arbeitsvertrag 29 Werktage Urlaub zu­sichern, geht hier der Arbeitsvertrag dem Tarifvertrag vor. Auf der anderen Seite geht der Tarif­vertrag (28 Tage) einem Arbeitsvertrag mit 24 Urlaubstagen vor. Die Regelung des Arbeitsvertrages wäre unwirksam.

    1Art. 12 GG; http://www.p8n.net/?4468

    2Art. 3 GG; http://www.p8n.net/?4484

    3Art. 9 Abs. 3 GG; http://www.p8n.net/?4473

    4§§ 611 ff BGB; http://www.p8n.net/?1077

    5§ 4 TVG

    6§ 77 Abs. 3 BetrVerfG

    7§ 3 BUrlG

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