Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 BGB bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260 BGB, 261 BGB über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.