§ 2119 BGB

  • Anlegung von Geld

    Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a BGB entsprechend anlegen.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

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