• (aufgehoben)

    (aufgehoben)


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1917 BGB Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte


    (1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des § 1778 BGB sind entsprechend anzuwenden.


    (2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 BGB bis 1854 BGB bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.


    (3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

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