§ 2159 BGB

  • Selbständigkeit der Anwachsung

    Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft