§ 2204 BGB

  • Auseinandersetzung unter Miterben

    (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 BGB bis 2057a BGB zu bewirken.


    (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

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