Akteneinsicht Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB , § 2199 Abs. 3 BGB, § 2202 Abs. 2 BGB, § 2226 Satz 2 BGB abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.