Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Fassung ab 01. Aug 2022
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Fassung bis einschl 31. Jul 2022
§ 66 BGB Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.