§ 2 SchulDSVO M-V

  • Schülerstammblatt, Einsicht in Akten und Berichtigung

    (1) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Schule legt diese ein Schülerstammblatt an, das die erforderlichen Daten für die Schullaufbahn und für die schulinterne Verwaltung entsprechend den schulartspezifischen Notwendigkeiten enthält. In das Schülerstammblatt werden nach Maßgabe der SchulDSVO M-V Anlage 1 aufgenommen:

    1. die Grunddaten der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten gemäß SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A I
    2. die Information zur schulischen Laufbahn der Schülerin oder des Schülers (Organisations- und Schullaufbahndaten) gemäß SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A II.

    (2) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule die in der SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt B (Leistungsdaten) und Abschnitt C (Sonstiger Datenbestand) aufgeführten Dateien und Akten.


    (3) Das Schülerstammblatt, die Leistungsdaten und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrkräften, von Referendarinnen und Referendaren, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie von unterstützenden pädagogischen Fachkräften betreffend die Schülerin oder den Schüler, die sie selbst unterrichten, fördern oder betreuen, eingesehen werden, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung. Das Recht auf Einsichtnahme im Rahmen ihrer Aufgabe durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulbehörden und Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrer, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, bleibt unberührt.


    (4) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geänderte Grunddaten (SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A I) werden der Schule schriftlich von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder von dem volljährigen Schüler mitgeteilt. Über die erfolgten Änderungen sind diese zu informieren.

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