(1) Schulen, Schulträger, Träger der Schulentwicklungsplanung, Träger der Schülerbeförderung und Schulbehörden sind gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 SchulG M-V (des Schulgesetzes) berechtigt, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation sowie der Schulaufsicht nach dem Schulgesetz, dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Es dürfen nur die in SchulDSVO M-V Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(2) Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal sind durch die Schulleitung über die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Pflichten zu belehren. Die Belehrung hat jährlich zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen.
(3) Für die Schule stellt die Schulleitung im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen, für die Schulbehörden deren Leitung, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet ist.