Wettbewerbsrecht Werbung per SMS ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist eine unzumutbare Belästigung

  • Verbraucherzentrale erfolgreich gegen Server-Tel AGB

    Kunden von Server-Tel wurden durch mehrere Klauseln im Kleingedruckten benachteiligt. Die Verbraucherzentrale mahnte sechs Klauseln ab und erhielt für fünf davon eine Unterlassungserklärung vom Unternehmen. Wegen der sechsten mussten die Verbraucherschützer vor Gericht ziehen – und gewannen. Server-Tel darf sich gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von SMS-Chats, die über ein Telefonnetz oder Mobilfunknetz nutzbar sind, nicht mehr auf die beanstandeten Klauseln berufen.


    So darf das Unternehmen beispielsweise keine SMS mehr an seine Kunden versenden, die Werbung und Informationen zu den angebotenen Diensten beinhaltet. "Zuleitung von Werbung und Informationen zu Werbezwecken per SMS ist ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers untersagt und eine unzumutbare Belästigung", stellt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale fest. Damit verstößt dieses Kleingedruckte gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 7 UWG als auch gegen den § 307 BGB. Server-Tel hatte sich im Kleingedruckten zudem davon frei gezeichnet, für Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden. "Wäre es zu einem Schaden bei einem Verbraucher gekommen, hätte Server-Tel für entstandene Schäden nicht einstehen müssen", so Richter. Ein solcher Haftungsausschluss verstößt nicht nur gegen die im Bürgerlichen Recht festgeschriebene Regelungen, sondern stellt auch eine unangemessene Benachteilung der betroffenen Verbraucher dar und ist damit unwirksam.


    (Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg, PM 22.10.2008)

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