Wenn Reisebüros ihre Kunden bei einer bestimmten Pauschalreise nicht über den Passzwang informieren, brauchen sie nicht dafür zu haften. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dies entschieden.
Es sei allein die Aufgabe des Reiseveranstalters dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die anstehende Reise erforderlich sind, nicht die des Reisebüros.
Zu den notwendigen Kenntnissen für die Abwicklung der ausgewählten Reise gehören auch Informationen über Pass- und Visumerfordernisse.
BGH-Urteil vom 25. April 2006 (Az.: X ZR 198/04) [@] - aus der BGH PM 63/2006
AG Bremen 2 C 416/03 – Entscheidung vom 30. Januar 2004 ./. LG Bremen 2 S 122/04 – Entscheidung vom 5. August 2005