Reiserecht X ZR 61/06 - Haftung eines Reiseveranstalters für Zusatzausflüge

  • BGH zum Haftungsumfang

    Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter für einen erst am Urlaubsort gebuchten Zusatzausflug haftet.


    Die drei Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort Hurghada. Die im Reiseprospekt enthaltene Werbung für Ausflugsmöglichkeiten enthielt Klauseln, wonach die Ausflüge für den Reiseveranstalter Fremdleistungen seien und er diese lediglich vermittele.


    In der am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe des Veranstalters befand sich eine Werbung für eine Ausflugsfahrt nach Kairo, der oben das Firmenzeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C."


    Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen Ausflug beim örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters. Auf der Rückfahrt von Kairo fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraftwagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die Kläger, verletzt wurden. Die Kläger machen Schmerzensgeld und Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend.


    Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.


    Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen – Beförderung und Unterkunft – wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. Tageausflüge, kommt es für die Haftung des Reiseveranstalters darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters, haftet er vertraglich für die Mängel der Sonderleistung (§ 651f BGB). Er muss dann für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen.


    Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des Reisenden auftritt.


    Im vorliegenden Fall war von einer Eigenleistung des Reiseveranstalters auszugehen. Der Werbezettel und die Buchung beim Reiseleiter des Veranstalters riefen den Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden auf. Die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters musste dem Eindruck weichen.


    Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 - BGH PM 96/2007

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft