Finderlohn

  • Zivilrecht - Sachenrecht - Eigentum - Fund

    Unter Finderlohn versteht man die dem ehrlichen Finder zustehende Belohnung, die er bei Ablieferung der Sache vom Empfangsberechtigten verlangen darf. Bis zu einem Wert der verloren Sache von 500,- Euro beträgt der Finderlohn 5 %, für den darüberhinausgehenden Wert 3 %. Bei Tieren beträgt der Wert 3 %, bei Sachen die nur für den Eigentümer einen Wert besitzen ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.


    § 971 BGB

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