XI ZR 66/13 - Nacherstellen eines Kontoauszugs wird billiger

  • Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

    Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt.


    Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:


    "Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR".


    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der beklagten Bank wurde zurückgewiesen.


    Die Klausel, die der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.


    Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.


    Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.


    Der BGH hat auch entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.


    BGH-Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13- BGH PM 206/2013

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