Destinatär

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil

    sind Nutznießer einer Stiftung. Diesen Personen kommen nach dem Stiftungszweck deren Erträge zu Gute. Sind die Erträge personifiziert und nicht nur allgemein bestimmbar, steht ihnen gem. § 328 BGB ein eigener Anspruch gegen die Stiftung zu. Ist die Bestimmung der Destinatäre von einer Entscheidung des Vorstands oder eines anderen abhängig, haben die Nutznießer keinen eigenen Anspruch gegen die Stiftung. Destinatäre sind keine Mitglieder einer Körperschaft, da eine Stiftung nicht körperschaftlich organisiert ist. Ihnen können Mitwirkungsrechte durch die Satzung eingeräumt werden, die ihre Grenze dann finden, wenn den Nutznießern eine selbstständige Willensbildung ermöglicht wird.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft