Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht
bei der Berechung eines Schadenersatzes nach der Differenztheorie erbringt der Gläubiger die von ihm geschuldete Gegenleistung nicht und kann als Schadenersatz nur die Differenz zwischen seinem positiven Interesse und der Gegenleistung fordern. (Brox, SchuldR AT, 25. Auflage, RZ 268)