Drittvorbehalt

  • Zivilrecht - Schuldrecht - Kaufrecht

    Der Drittvorbehalt ist in § 449 Abs. 3 BGB geregelt. Er liegt vor, wenn der Eigentumsvorbehalt auf die Forderungen Dritter, insbesondere der verbundener Unternehmen des Vorbehaltseigentümers erstreckt wird. Ein solcher Eigentumsvorbehalt ist verboten und unmittelbar nichtig, auch wenn er vor dem Kauf vereinbart wurde. (Habersack/Schürnbrand JuS 2002, 833). Dabei ist aber nur der Vorbehalt, auch der des dinglichen Geschäfts ist nichtig. Der Kaufvertrag ist davon unberührt.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft