Erwägungsgrund 103

  • Adäquates Schutzniveau von Drittländern aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses

    Die Kommission darf mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass ein bestimmtes Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, und auf diese Weise in Bezug auf das Drittland oder die internationale Organisation, das bzw. die für fähig gehalten wird, ein solches Schutzniveau zu bieten, in der gesamten Union Rechtssicherheit schaffen und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an dieses Land oder diese internationale Organisation übermittelt werden. Die Kommission kann, nach Abgabe einer ausführlichen Erklärung, in der dem Drittland oder der internationalen Organisation eine Begründung gegeben wird, auch entscheiden, eine solche Feststellung zu widerrufen.

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion


    7 Min Datenschutz
    Zur Buchung (EUR 7,00 / 1 Monat)

    7 Min Datenschutz juristi.e-Seminar

    Aus- und Weiterbildung

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft