Der Rückbürge verbürgt sich gegenüber dem Bürgen (Hauptbürgen) dafür, dass der Hauptschuldner eine etwaige künftige (§ 765 Abs. 2 BGB) Rückgriffsforderung des Bürgen erfüllt. Folglich kann der Bürge den Rückbürgen erst in Anspruch nehmen, wenn er selbst den Gläubiger befriedigt hat.