Rücktritt ist die Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch die empfangsbedürftige Erklärung einer Partei aufgrund einer entsprechenden vertragliche oder gesetzlichen Befugnis. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht (Palandt / Heinrichs Eiunf. v. § 346 BGB RNr. 1) Eine solche gesetzliche Befugnis findet sich unter anderem im Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages.