Erfüllungsinteresse

  • Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht

    ist (1) der Schaden, (2) der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er (3) die vom Schuldner versprochene Leistung (4) nicht erhält. Das Erfüllungsinteresse setzt einen Vertrag voraus, der durch eine Leistungsstörung nicht erfüllt werden kann. Der Gläubiger ist so zus tellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner vertragsgemäß erfüllt hätte. (RGZ 91, 33) Das Erfüllunginteresse wird auch positives Interesse oder nach der gesetzlichen Reglung als "Schadenersatz statt Leistung" (§§ 281, 283 BGB). Entgegen dem Wortlaut des § 249 Satz 1 BGB geht der Schadenersatz sofort auf Geld (BGH LM § 325 Nr. 3 [nach alten BGB vor 2002]), Naturalrestitution ist aber denkbar.

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