Der Gläubiger kann statt einer geschuldeten Leistung eine andere Leistung annehmen, durch die das Schuldverhältnis erlischt. Hierbei ist die Abgrenzung zwischen Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs Statt zu beachten. Während bei der Leistung an Erfüllungs Statt die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei der Leistung erfüllungshalber die Erfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigen konnte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Übernimmt der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit, kann im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber angenommen (§ 364 Abs. 2 BGB) werden.