Erklärungsirrtum

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenerklärung mit dem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte. Er verschreibt oder verspricht sich.


    Der Erklärungsirrtum ist in § 119 Abs. 1 Alt. 2 genannt. Nach dem Volksmund fallen die "V-Irrtümer" hierunter: versprechen, verschreiben, vertippen.

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