Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenerklärung mit dem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte. Er verschreibt oder verspricht sich.
Der Erklärungsirrtum ist in § 119 Abs. 1 Alt. 2 genannt. Nach dem Volksmund fallen die "V-Irrtümer" hierunter: versprechen, verschreiben, vertippen.