Erlöschen eines Schuldverhältnisses

  • Zivilrecht - Schuldrecht Allgemeiner Teil

    Durch das Erlöschen eines Schuldverhältnisses geht der Anspruch auf Leistung unter. Das Schuldverhältnis wird beendet. Der 4. Abschnitt regelt das Erlöschen von Schuldverhältnissen im engeren Sinne. Sie können erlöschen durch Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung und durch sonstige Erlöschungsgründe, wie Unmöglichkeit (§§ 275, 323 BGB), Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Erlaßvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB), negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), Änderungsvertrag, Novation oder Konfusion.

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