liegt vor, wenn nur eine Leistung geschuldet wird, der Schuldner aber berechtigt ist, an deren Stelle eine andere Leistung zu erbringen (Ersetzungsbefugnis des Schuldners) bzw. der Gläubiger berechtigt ist, eine andere Leistung zu verlangen (Ersatzungsbefugnis des Gläubigers).
Bei Leistung der vertraglichen Ersetzungsbefugnis des Schuldners erlischt das Schuldverhältnis durch Leistung an Erfüllungs Statt, und nicht durch Erfüllung.