Ersitzung ist der Erwerb von Eigentum in der Weise, daß jemand eine bewegliche Sache (keine Grundstücke) in Eigenbesitz (§ 872 BGB) hat. Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.