Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt)

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Kaufrecht

    Ein Kontokorrentvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum nicht schon dann auf den Käufer übergeht, sobald der Käufer den Kaufpreis für die Vorbehaltssache bezahlt, sondern erst, wenn er alle oder einen bestimmten Teil der Forderung aus dem Geschäftsverhältnis beglichen hat. (Brox, bes. SchuldR, 23. Auflage RZ 113) Die Rechtssprechung hat den Kontokurrentvorbehalt grundsätzlich anerkannt. Er wird jedoch als unwirksam angesehen, wenn wenn seine Ausdehnung auf andere Forderungen dem Sinn des Kaufvertrages widerspricht und sich als Mißbrauch der Vertragsfreiheit darstellt (BGH NJW 1978, 632). Die Sicherung durch den Kontokorrentvorbehalt ist dem Bild einer Sicherungsübereignung gleich. Für die Insolvenz (Konkurs) hat man hieraus Konsequenzen gezogen und diese Art des Vorbehalts einer Sicherungsübereignung, die bei der Insolvenz (Konkurs) nur zur Absonderung und nicht zur Aussonderung berechtigt, gleichgestellt, wenn die Sicherheit für andere als die ursprüngliche Kaufpreisforderung in Anspruch genommen wird (BGH NJW 1971, 799; NJW 1986, 2948).


    Es stellt sich auch die Frage nach der Reichweite eines Kontokurrentvorbehaltes. In welchem Umfang werden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Gläubiger und Schuldner gesichert? Gilt der Vorbehalt nur für vergangene Forderungen oder auch für zukünftige? Die Rechtsprechung läßt auch bei der Sicherung zukünftiger Forderungen den Eigentumsvorbehalt mit dem ersten Saldoausgleich erlöschen (BGH 23. November 1977, VIII ZR 7/76, NJW 1978, 632).


    siehe auch Eigentumsvorbehalt

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