Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- der Scheidung,
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 BGB und 1573 BGB
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.