274 C 3367/05 - Firma nach Hause bestellt: Haustürgeschäft

  • Sofern ein Vertrag in einer Wohnung geschlossen wird, kann man dies als Haustürgeschäft bezeichnen, wonach der Kunde ein Widerrufsrecht hat

    Das Amtsgericht München hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Kunde die Firma zu sich nach Hause bestellt hat.


    Die Beklagte lud sich eine Firma nach Hause ein, die Türen und Treppen herstellt. Dieses Unternehmen traf sie zuvor auf einer Heim- und Handwerksmesse, auf welcher sie den Termin festlegten. Die Frau hatte Interesse gezeigt, eine Haustür zu kaufen. Erst bei dem besagten Termin in ihrer Privatwohnung sollte die Art und Größe sowie der Preis verhandelt werden. Noch während des Besuches der Vertreter der Firma bestellte die Beklagte eine Tür, doch kurze Zeit später änderte sie ihre Meinung und machte den Kaufvertrag rückgängig. Die Firma allerdings verlangte von der Frau, die Tür abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen.


    Weil sie sich jedoch weigerte, verklagte das Unternehmen die Frau vor dem Amtsgericht München. Dieses hat entgegen der Firma entschieden und stimmte der Kundin zu, dass sie ein wirksames Widerrufsrecht hatte. Laut Aussage der Kundin, hatte die Firma ihr auf der Messe deutlich gemacht, dass der genaue Kaufpreis der neuen Tür erst nach Begutachtung der alten mitgeteilt werden könne. Daraus schlussfolgerte die Kundin, dass das Unternehmen einen Termin in der Privatwohnung provoziert hatte. Das Amtsgericht schloss daraus, dass die Firma praktisch unaufgefordert die Beklagte besuchte und demnach auch so zu behandeln ist. Die Kundin hatte also das Recht von ihrem Widerrufsrecht nach den Grundsätzen des Haustürgeschäfts (§ 312 BGB) Gebrauch zu machen. Dieses Recht ging auch nicht durch die weiterführenden Verhandlungen über die Farbe der Tür verloren, da sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. (Az.: 274 C 3367/05) [@]

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