VI ZR 132/06 - Wenn sich zwei prügeln, wer muss beweisen?

  • Wenn sich zwei prügeln, muss der Kläger beweisen, welcher Schlag ihn verletzte.

    Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, wer bei einer Prügelei beweisen muss, welcher Schlag den Schaden zugefügt hat.


    Der Kläger hatte Schadensersatz verlangt, weil er bei einer Prügelei auf einem Straßenfest Frakturen am Unterkiefer erlitten hat.


    Kläger und Beklagter stießen im Gedränge eines Straßenfestes leicht gegeneinander. Der Kläger machte sodann beim Weitergehen abfällige Bemerkungen gegenüber dem Beklagten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger den Beklagten am Hals würgte und - nachdem dieser ihn weggeschubst hatte - mit geballten Fäusten auf ihn zulief. Um den Angriff abzuwehren, schlug der Beklagte den Kläger drei Mal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des Klägers erkannte, schlug er nochmals auf den am Boden liegenden Kläger ein.


    Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens. Seine Klage blieb weitestgehend erfolglos. Die Schläge in das Gesicht des Klägers, bevor er zu Boden ging, waren durch Notwehr gerechtfertigt (§ 227 BGB). Es konnte nicht festgestellt werden, durch welchen Schlag des Beklagten die Verletzungen des Klägers verursacht wurden. Der Kläger musste jedoch beweisen, welcher Schlag ihn verletzte. Da er dies nicht konnte, geht er leer aus.


    Unabhängig davon muss der Beklagte allerdings wegen der Schläge gegen den kampfunfähig am Boden liegenden Kläger ein Schmerzensgeld (1.300 €) zahlen.


    -----

    Urteil vom 30. Oktober 2007 – VI ZR 132/06; BGH PM 157/2007

    Landgericht Offenburg – Urteil vom 2. Dezember 2004 - 2 O 141/04 ./. Oberlandesgericht Karlsruhe (Freiburg) - Urteil vom 2. Juni 2006 – 14 U 234/04

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft