Reiserecht X ZR 117/15 und X ZR 118/15 - Verkehrsunfall bei Pauschalreise - Wer trägt Kosten?

  • Reiseveranstalter trägt Kosten

    Der Bundesgerichtshof urteilte in zwei Fällen, dass der Reiseveranstalter nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer den Reisepreis zu erstatten hat.

    Aus dem Sachverhalt:


    In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.


    Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.


    Mit den vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Reisenden ihre Ansprüche weiter.


    Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.


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    Urteile vom 6. Dezember 2016

    BGH-Urteil: X ZR 117/15

    AG Neuss - Urteil vom 17. Februar 2015 - 75 C 3139/14

    LG Düsseldorf - Urteil vom 9. Oktober 2015 – 22 S 89/15

    und

    BGH-Urteil: X ZR 118/15

    AG Neuss - Urteil vom 18. März 2015 – 92 C 2383/14

    LG Düsseldorf - Urteil vom 9. Oktober 2015 – 22 S 165/15

    BGH PM 187/2016 und BGH PM 223/2016

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