Verkehrssitte

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    unter Verkehrssitte ist die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung zu verstehen. (RGZ 135, 339, 345) Bevor man aber zu einer solchen Übung Verkehrssitte sagen kann, muss diese eine gewisse Festigkeit erreicht haben. Es kommt dabei auf Kontinuität an.


    Handelsbräuche


    § 133 BGB

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